Grundsätzlich wird eine Firma, unabhängig von der Rechtsform, ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100’000 MWST-Pflichtig. Dabei muss der Umsatz mit sogenannten steuerbaren Leistungen erwirtschaftet werden. Sofern Ihre Firma diesen Umsatz nicht oder noch nicht erreicht, sind Sie von der Steuerpflicht befreit.
Wir erhalten oft folgende Anfrage…
Wann wird meine Firma Mehrwertsteuer-pflichtig?
Hier eine kleine Zusammenfassung:
Grundsätzlich wird eine Firma, unabhängig von der Rechtsform, ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100’000 MWST-Pflichtig. Dabei muss der Umsatz mit sogenannten steuerbaren Leistungen erwirtschaftet werden. Sofern Ihre Firma diesen Umsatz nicht oder noch nicht erreicht, sind Sie von der Steuerpflicht befreit. Jedoch ist eine freiwillige Unterstellung möglich.
Bei der Beratung unserer Kunden analysieren wir drei verschieden Szenarien:
Szenario 1
Sie gründen eine neue Firma und wissen noch nicht, ob Sie die Umsatzgrenze von CHF 100’000 (pro rata) erreichen werden.
Nach der Gründung haben Sie 3 Monate Zeit, Ihre Situation zu beurteilen. Wenn nach 3 Monaten Ihr erzielter Umsatz bei CHF 25’000 oder höher liegt, haben Sie die Umsatzgrenze pro rata erreicht. Nun haben Sie 30 Tage Zeit, die Anmeldung bei der ESTV vorzunehmen. Grundsätzlich haben Sie die Wahl, ob Sie sich rückwirkend auf das Gründungsdatum anmelden oder erst ab Beginn des 4. Monats. Eine rückwirkende Anmeldung hätte zur Folge, dass von Kunden nachträglich noch die Mehrwertsteuer eingefordert werden müsste. Dies wäre sicherlich eine unschöne Situation.
Szenario 2
Sie gründen eine neue Firma und wissen bereits bei der Gründung, dass Sie die Umsatzgrenze von CHF 100’000 (pro rata) erreichen werden.
Wenn die Erreichung der Umsatzgrenze bereits bei der Gründung absehbar und wahrscheinlich ist, ist eine Steuerpflicht per Datum der Unternehmensgründung gegeben und eine Anmeldung bei der ESTV hat entsprechend bei der Gründung zu erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von 30 Tagen.
Szenario 3
Sie führen bereits eine bestehende Firma und verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000
Handelt es sich nicht um eine Neugründung, sondern um eine bestehende Firma welche bereits im Vorjahr oder früher gegründet wurde, wird die Unterstellung der MWST-Pflicht anders beurteilt.
Wenn die bestehende, jedoch noch von der Mehrwertsteuer befreite Firma neu einen Umsatz von über CHF 100‘000 erzielt, wird sie per 01. Januar des Folgejahres MWST-pflichtig und muss sich bei der ESTV anmelden. In diesem Fall ist die Frist zur Registrierung der 30. Januar des Folgejahres.
Freiwillige Unterstellung bei der MWST
Wer bei der MWST nicht angemeldet ist, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Es gibt verschiedene Situationen bei der es sinnvoll sein kann, sich freiwillig der MWST zu unterstellen, obwohl die Umsatzgrenze von 100‘000 nicht erreicht wird.
Hier einige Beispiele:
Wenn bei einer Neuaufnahme der Tätigkeit in einer ersten Phase nur geringe Umsätze erzielt werden, aber hohe Ausgaben getätigt werden, kann sich die freiwillige MWST-Unterstellung lohnen. Die für Dienstleistungen oder Waren bezahlte Mehrwertsteuer kann dann als Vorsteuerabzug geltend gemacht und von der ESTV zurückgefordert werden. Ohne MWST-Unterstellung wären diese bezahlten Vorsteuern für immer verloren.
Wenn Sie mehrheitlich Waren Exportieren oder Dienstleistungen im Ausland erbringen. Denn auf den Exportrechnungen müssen Sie keine MWST abrechnen, können aber dennoch die bezahlten Vorsteuern geltend machen. Analog gilt dies für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen. Die Bezugssteuer kann in diesem Fall
analog der bezahlten Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Nicht zuletzt kann eine MWST-Unterstellung auch wegen Reputations-Überlegungen angegangen werden, wenn Ihren Kunden damit der Eindruck einer soliden Unternehmung vermittelt werden kann. Wenn Sie Rechnungen mit MWST ausstellen können, nehmen die meisten Kunden an, dass Sie die Umsatzgrenze von CHF 100’000 überschritten haben.
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